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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medizintechnik Rostock GmbH für Geschäftskunden

Teil A: Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltung


1. Angebote, Leistungen und Lieferungen der Medizintechnik Rostock GmbH (im folgenden „MTR“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen MTR und Auftraggeber über die vom MTR angebotenen Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn für den Fall eines neuen oder veränderten Vertragsabschluss, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart oder vorgelegt werden.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn  MTR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch eine Bezugnahme oder ein Verweis des Auftragnehmers auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten stellen keine konkludente Einbeziehung und kein konkludentes Einverständnis mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

5. Jede Ergänzung und Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.


§ 2 Angebotserstellung


1. Werden zwischen den Vertragsparteien Angaben zum Leistungsumfang vereinbart, so sind diese Angaben (z.B. Maße, Gewicht, Belastbarkeit, Toleranzen und andere technische Daten) und entsprechende grafische Darstellungen (z.B. Pläne, Zeichnungen und Abbildungen) keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder dem üblichen Zweck nicht beeinträchtigen.

2. MTR behält sich Eigentums- und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von MTR weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von MTR diese Gegenstände vollständig an sie zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Mündliche Zusagen vom MTR  und seiner Mitarbeiter vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben, sofern sie nachweisbar sind, Vorrang gem. § 305b BGB.


§ 3 Leistungsumfang


1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Versendung erfolgt auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, unterliegen Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von MTR.

2. Die Vereinbarung oder Zusage von Fristen und Terminen führt nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts.

3. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. MTR ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese technisch machbar und dem Auftraggeber zumutbar sind.


§ 4 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt und wegen anderer Gründe, Recht zum Rücktritt, andere Fälle des Lieferverzugs


1. MTR schließt eine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen aus, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Unwetter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

2. Bei solchen Ereignissen, die MTR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht nur vorübergehend sind, ist MTR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MTR vom Vertrag zurücktreten.

3. In allen anderen Fällen des Lieferverzugs, bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall, d.h. auch in den Fällen einer verbindlichen Terminabsprache, ist zum Eintritt des Verzugs eine Mahnung durch den Auftraggeber notwendig.


§ 5 Gefahrenübergang und Annahmeverzug


1. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe (maßgeblich ist hier der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MTR noch andere Leistungen übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit dem Tag des Ablaufs des Liefertermins und bei fehlender Lieferterminvereinbarung mit dem Ablauf des Tages über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MTR dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch  MTR betragen die Lagerkosten 2 % des Nettopreises (Lieferwert) der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und weitere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende, höhere Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass MTR kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


§ 6 Preise und Zahlung


1. Maßgeblich für die Preise ist der in der Rechnung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Fracht.

2. Rechnungsbeträge sind spätesten in vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist die Zahlungsfrist in der Rechnung. Zur Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Zahlung auf dem Konto von MTR ausschlaggebend.

3. Der Auftraggeber darf nur wegen solcher Ansprüche Aufrechnungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Wenn MTR nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MTR durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist  MTR berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behält sich MTR  das Eigentum an der Ware vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat MTR  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren erfolgen.


§ 8 Gewährleistungsrechte


1. Bei dem Verkauf gebrauchter Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die  auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MTR beruhen.

2. Bei dem Verkauf neuer Geräte leistet MTR, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, Gewähr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach den §§ 377, 378 HGB nachgekommen ist. Der Auftraggeber muss MTR von den festgestellten Mängeln unverzüglich und ausreichend umfangreich schriftlich informieren. Er hat hierzu eine Frist von einer Woche ab Lieferung der Ware. In allen anderen Fällen gilt die Ware als genehmigt.

4. Mängelansprüche bei dem Verkauf neuer Geräte verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der  gelieferten Ware an den Auftraggeber.

5. MTR kann nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6. Der Auftraggeber muss MTR  die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung stellen.

7. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von MTR gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Wenn im Zuge der Nacherfüllung  sich herausstellt, dass das Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers unberechtigt war, sind die hieraus entstandenen Kosten von ihm zu tragen.

 

Teil B: Besondere Vereinbarung zum Weiterverkauf

Bei den durch den MTR angebotenen Geräten handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 2 Medizinproduktegesetzes (Umsetzung der Richtlinien 90/385 EWG, zuletzt geändert durch 93/68 EWG und 93/42 EWG, zuletzt geändert durch 2001/104/EG). Es ergeben sich für die Parteien besondere Rechte und Pflichten, die im Folgenden ausgeführt und vereinbart werden.

 

§ 9 Rechtsstellung im Weitervertrieb


1. Der Auftraggeber verkauft die Geräte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter.

2. MTR überträgt dem Auftraggeber das Recht zum Vertrieb für ein individuell zu vereinbarendes Vertriebsgebiet. Bei Fehlen einer individuellen Vertriebsgebietsabsprache gilt Deutschland als Vertriebsgebiet. Die Vertriebsgebietsabsprache gilt auch für den Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterial.


§ 10 Besonderheiten des Weitervertriebs


1. In seinem Vertriebsgebiet hat der Auftraggeber eine Gebrauchsanleitung der Geräte in der entsprechenden Amtssprache mitzuliefern.

2. Typ und Bauweise der Geräte werden vom Auftraggeber in keiner Weise verändert. Besondere Fertigungsvorgaben für die Planungsphase müssen ausdrücklich vereinbart werden.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Geräte mit einem eigenen Markennamen zu vertreiben. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich zu vereinbaren.


§ 11 Meldepflicht an Auftragnehmer und Hinweispflicht an Kunden


1. Der Auftraggeber hat durch entsprechende Schulungen seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, dass Patienten als Endabnehmer in einem ausreichenden und sicheren Umfang in die Nutzung der Geräte eingewiesen werden.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ein System einzurichten, durch das er in der Lage ist, seine Kunden, denen er das Gerät veräußert hat, zu identifizieren und den Verbleib der Geräte jederzeit nachzuvollziehen oder nachvollziehbar zu machen. Nur durch ein solches System der Kundenidentifikation kann MTR den Hersteller beim Auftreten von Problemen entsprechend zeitnah und umfassend informieren.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MTR von jedem meldepflichtigen Vorkommnis bei seinen Kunden zu informieren. Diese unverzügliche Meldepflicht betrifft insbesondere jede Gegebenheit, das unmittelbar oder mittelbar zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Anwenders geführt hat (meldepflichtiges Vorkommnis im Sinne der MDR sowie aller dort mitgeltenden Vorschriften und Gesetze). In diesen Fällen muss der Auftraggeber den Kunden und andere Nutzern auffordern, die weitere Nutzung des Gerätes, bis zur endgültigen Aufklärung der Fehlfunktion, einzustellen.

 

Teil C: Besondere Vereinbarungen zur Miete

§ 12 Allgemeines


1. Angebote von MTR sind stets freibleibend. Mit einer Bestellung gibt der Mieter ein verbindliches Angebot an MTR ab, einen Mietvertrag über das betreffende Gerät zu schließen. Mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail/Fax oder der Lieferung des bestellten Gerätes kann MTR dieses Angebot annehmen.

2. Im Falle des Abschlusses eines Mietvertrages verpflichtet sich MTR, die angebotenen Geräte dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum zu überlassen.

3. Die Mietzeit für das Gerät,  mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem es versandt, verladen oder einem Frachtführer bzw. Abholer übergeben worden ist oder mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Mieter das Gerät selbst abholen will.

4. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über.

5. Für den Fall der persönlichen Lieferung durch MTR durch eigene Mitarbeiter beginnt die Mietzeit/der Gefahrübergang mit der Übergabe des Gerätes an den Mieter.


§ 13 Mietberechnung / Zahlungsbedingungen


1. Die kalendertägliche Miete wird gemäß Preisliste berechnet.

2. Die  Zahlung erfolgt nach Wahl von MTR per Vorkasse durch Vorab-Überweisung, per Rechnung oder per Nachnahme.

3. Die Miete versteht sich ausschließlich Versand-, Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten. Die Versand-, Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholort des Gerätes sowie die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten der Rücklieferung sind vom Mieter zutragen und werden nach Anfall in Rechnung gestellt.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegen die Mietforderung besteht nur bei von MTR  unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.


§ 14 Ende der Mietzeit


Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Ablauf.


§ 15  Rückgabe des Gerätes


1. Die Rückgabe des Gerätes erfolgt durch Rücklieferung  an MTR oder Abgabe  an dem Geschäftssitz von MTR.

2. Der Mieter hat das Gerät MTR in einem sauberen und betriebsfähigen Zustand zurückzugeben. Dieser entspricht dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung. Im Falle der Verletzung einer dieser Pflichten ist MTR berechtigt, vom Mieter Schadenersatz zu verlangen.

3. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig, hat der Mieter Nutzungsausfallersatz für jeden Tag in Höhe der vereinbarten täglichen Miete bis zur Rückgabe des Gerätes zu leisten.

Ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wird hiervon nicht berührt.


§ 16 Pflichten des Mieters /Einweisung von Patienten


1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietgegenstände diese hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu überprüfen und feststellbare Mängel sofort MTR schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt dies nicht in einer Frist von 5 Arbeitstagen, gilt die Mietsache als genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt.

2. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege der Mietsache entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiter gleich. Dies gilt auch  für das Verschulden von sonstigen Dritten, insbesondere Patienten, denen der Mieter die Mietsache z.B. im Wege der Untervermietung/ Leihe/ oder sonstigen Gebrauchsüberlassung übergeben hat.

3. Mängel, die während der Nutzung auftreten, sind nach Erkennen schriftlich oder in Textform unverzüglich zu melden.

4. Der Mieter hat bei Überlassung der Mietgeräte an Patienten (ggf. durch entsprechende Schulungen seiner Mitarbeiter) sicher zu stellen, dass die Patienten in einem ausreichenden und sicheren Umfang in die Nutzung der Mietgeräte eingewiesen werden.


§ 17 Verletzung der Pflichten und Schadenersatz


1. Wird bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, dass der Mieter seinen in § 16 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter für die Zeit, die zur Durchführung etwaiger Reparaturen erforderlich ist, Nutzungsausfallersatz in Höhe der zuvor vereinbarten täglichen Miete je Tag zu leisten, maximal bis zur Höhe des Zeitwertes des Mietgegenstandes

2. Darüber hinaus trägt der Mieter die Kosten für die Beseitigung von schuldhaft herbeigeführten Mängeln und Beschädigungen der Mietsache gemäß § 16 2. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind nach Umfang und Kosten dem Mieter vor Beginn bekanntzugeben.

3. Die Reparaturen werden durch MTR oder einem von ihr beauftragten Dritten  ausgeführt.


§ 18 Haftung des Mieters


1. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer unabhängig davon, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Feuer, Explosion oder sonstige Ereignisse entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

2. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter MTR hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.

3. Im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter MTR den Betrag zu erstatten, der zur Instandsetzung des Mietgegenstandes erforderlich ist, maximal bis zum Zeitwert der Mietsache.


§ 19 Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche


1.  Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die Mietsache haftet MTR insoweit, als die Verletzung dieser Rechtsgüter auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MTR beruht.

2. Bei Verletzung anderer Rechtsgüter durch die Mietsache besteht eine Haftung von MTR nur,  wenn die  Schäden  vorsätzlich oder grob fahrlässig von MTR verursacht werden.


§ 20 Kündigung


1. Der über eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar.

2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit nach Ablauf einer etwaigen Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche.

3. Die Kündigung hat in Textform oder schriftlich zu erfolgen.

4. Das Mietverhältnis kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden.

 

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 21 Schlussbestimmungen


1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das deutsche Recht.

2. Gerichtsstand ist Berlin.

3. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Information und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, des jeweils anderen, die ihnen während der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne die schriftliche Einwilligung des Betroffenen weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt hiervon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.


 
Aktualität und Änderung dieser AGB
Diese AGB sind aktuell gültig und haben den Stand Juli 2018.

Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese AGB zu ändern. Die jeweils aktuellen AGB können jederzeit über diese Adresse von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden. 

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