G-BA Beschluss

Nach drei jähriger Prüfung wurde die medizinische und wirtschaftliche Notwendigkeit der Motorbewegungsschienen erfolgreich Festgestellt. Unsere Motorbewegungsschienen sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Die entstehenden Versorgungskosten werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen. 

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Die Kostenübernahme der Bewegungstherapie mithilfe einer Motorbewegungsschiene ist durch die Aufführung im Hilfsmittelverzeichnis gesichert. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen in der Regel für die entstandenen Kosten auf. Lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 5 – 10 € ist aus Patientensicht zu leisten. Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) überprüft, welche Hilfsmittel aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht gelistet sein dürfen.   

2016 reichte der GKV-Spitzenverband als Interessenvertreter der gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag beim G-BA, mit der Bitte den medizinischen und wirtschaftlichen Nutzen von Motorbewegungsschienen zu überprüfen, ein. Nach drei Jahren der Analyse und Auswertung steht im Jahr 2019 der Beschluss des G-BA’s fest. Die positive medizinische und wirtschaftliche Notwendigkeit der CPM-Schiene wurde erfolgreich Festgestellt.

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